Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der XFAIR GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Aufträge, Verkäufe, Leistungen und Angebote – auch künftige – der XFAIR GmbH, insbesondere im Zusammenhang mit:
• Technische Installation, Ausstattung und Betrieb von Messeständen und damit im Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Überlassung von Gegenständen, insbesondere IT-Hardware (im Folgenden als „Mietsache“ bezeichnet) und Software (im Folgenden als „Vertragssoftware“ bezeichnet) sowie Erbringung von Serviceleistungen (im Folgenden wird die Gesamtheit aller Leistungen als „Messe-Leistungen“ bezeichnet); Soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, werden die „Messe-Leistungen“ im Rahmen eines einheitlichen Vertrages, mit insbesondere werk-, dienst- und/oder mietvertraglichen Leistungsbestandteilen erbracht.
und/oder
• (Weiter-) Verkauf von IT-Hardware (im Folgenden „Warenverkauf“ bezeichnet).
1.2 Mit der Bestellung erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an. Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, auch wenn die Bestellung des Kunden anderslautende Einschränkungen oder Zusätze enthält und die XFAIR GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Anwendung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Etwas Anderes gilt nur, wenn und soweit die XFAIR GmbH der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform ausdrücklich zustimmt.
1.3 Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.4 Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für gleichartige zukünftige Angebote und Verträge, insbesondere über künftige Messe-Leistungen und/oder künftige Warenverkäufe, ohne dass die XFAIR GmbH erneut auf sie hinweisen müsste.
2 Angebot, Vertragsschluss und Beschränkung der Vertretungsmacht, Subunternehmer
2.1 Alle Produkt- und Leistungsdarstellungen der XFAIR GmbH, einschließlich der Angaben zu Ausführungsart, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit, ganz gleich in welcher Form, z.B. als individuelle Produkt- und/oder Leistungsdarstellung für den Kunden in Textform, im Onlinevertrieb, in Katalogen oder Preislisten oder auf Flyern, stellen kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern dienen lediglich zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden (invitatio ad offerendum). Sie werden seitens der XFAIR GmbH freibleibend und unverbindlich abgegeben. Dabei richtet sich die invitatio ad offerendum ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
2.2 Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig. Ein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte wird durch den Auftrag nicht begründet.
2.3 Mit der Bestellung der gewünschten Waren und/oder Leistungen gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab (Vertragsangebot).
2.4 Gleichzeitig mit dem Vertragsangebot erklärt der Kunde, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
2.5 Findet die Kontaktaufnahme, Vertragsanbahnung und -abwicklung elektronisch per E-Mail statt, so trifft den Kunden die Verpflichtung, eine zutreffende E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die von der XFAIR GmbH gesendeten E-Mails erhalten kann. Er muss sicherstellen, dass trotz der Benutzung von Spam-Filtern alle E-Mails der XFAIR GmbH zugestellt werden können.
2.6 Von der XFAIR GmbH versendete Bestätigungen des Eingangs von Beauftragungen und/oder Bestellungen und etwaig folgende Statusberichte, dienen allein der Information des Kunden und stellen noch keine Annahme des Vertragsangebotes des Kunden dar.
2.7 Die XFAIR GmbH ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von einer Woche nach Eingang, anzunehmen, es sei denn, dass der Kunde im Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsdauer für sein Angebot angegeben hat. Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit dem Zugang der vorbehaltlosen, Auftragsbestätigung in Textform zustande. Wenn sie bis dahin nicht erfolgt ist, gelten als Auftragsbestätigung auch die Ausführung der beauftragten Messe-Leistungen und/oder bei Warenverkäufen die Versandbestätigung oder/und die fristgerechte Auslieferung der bestellten Ware. Nach Ablauf der Annahmefrist, ohne Erteilung einer Auftragsbestätigung, gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt.
2.8 Wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, gehören bei Warenverkäufen, notwendig werdende Einrichtungs- und Installationsarbeiten nicht zu dem von der XFAIR GmbH geschuldeten Leistungsumfang.
2.9 Die XFAIR GmbH behält sich das Recht vor, die Annahme von Vertragsangeboten des Kunden, insbesondere nach Prüfung der Bonität des Kunden, abzulehnen.
2.10 Rechtsgeschäftliche Vertreter der XFAIR GmbH haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen. Derartige Vereinbarungen mit Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch Geschäftsführer und/oder Prokuristen der XFAIR GmbH.
2.11 Die XFAIR GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Leistungspflichten auch anderer Personen oder Unternehmen zu bedienen. In jedem Fall der Unterbeauftragung bzw. Einschaltung Dritter bleibt die XFAIR dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen verantwortlich.
3 Änderungsvorbehalt und Rücktrittsrechte
3.1 Sämtliche in den Produkt- und Leistungsdarstellungen der XFAIR GmbH angegebenen Maße, Gewichte, Daten und Abbildungen sind unverbindlich und nur Näherungswerte. Im Rahmen des Zumutbaren sind Abweichungen zulässig. Insbesondere können Farbtöne bildschirm- und drucktechnisch bedingt vom tatsächlichen Farbton abweichen. Wünscht der Kunde eine darüberhinausgehende Passgenauigkeit, kann er dies bei der Bestellung angeben, dies wird dann bei der Auswahl bestmöglich berücksichtigt.
3.2 Änderungen von Modellen, Konstruktionen und/oder der Ausstattung bleiben ebenfalls vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Die XFAIR GmbH wird keine Änderungen vornehmen, kann aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.
3.3 Die XFAIR GmbH übernimmt ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko. Sollte die XFAIR GmbH infolge einer Nichtbelieferung durch Lieferanten nicht in der Lage sein, ihren Leistungspflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden nachzukommen, so steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm von der XFAIR GmbH gesetzten angemessenen Frist, die Abnahme der bestellten Waren und/oder Leistungen verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen (Abnahmeverweigerung), ist die XFAIR GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Als Abnahmeverweigerung gilt auch, wenn der Kunde den für Leistungen der XFAIR GmbH erforderlichen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung in Textform, nicht nachkommt. Für den Ersatz des aus der Abnahmeverweigerung entstandenen Schadens ist die XFAIR GmbH berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 10 % des Vertragswertes vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, auf die die Pauschale anzurechnen ist, bleibt unberührt. Die vorstehenden Rechte der XFAIR GmbH bestehen nicht, wenn die Abnahmeverweigerung berechtigt erfolgt.
3.5 Die XFAIR GmbH kann außerdem vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt werden. Die XFAIR GmbH kann ebenso vom Vertrag vom dem Kunden zurücktreten, wenn der Kunde entgegen Ziffer 2.4 kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der XFAIR GmbH bleiben hiervon unberührt.
4 Lieferung / Gefahrübergang / Teilleistungen / Lieferfrist / Annahmeverzug
4.1 Für Messe-Leistungen der XFAIR GmbH gilt für Übergabe, Abnahme und Gefahrübergang:
Soweit nicht anders vereinbart ist, erbringt die XFAIR GmbH die vereinbarten Messe-Leistungen in den Räumlichkeiten der XFAIR GmbH und/oder an dem vereinbarten Messestand (Einsatzort). Nach Abschluss der technischen Installation und Ausstattung des Messtands durch die XFAIR GmbH werden die Mietsache und die Vertragssoftware zur zeitlich begrenzten Nutzung an den Kunden übergeben und überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, an dem von der XFAIR GmbH mit angemessener Ankündigungsfrist bestimmten Übergabetermin teilzunehmen und an der Übergabe mitzuwirken. Soweit Leistungsbestandteile der Messe-Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, so dass die §§ 631 ff. BGB darauf Anwendung finden, ist der Kunde außerdem verpflichtet, diese bei der Übergabe abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Sollte sich die Übergabe und Abnahme aus Gründen verzögern, die die XFAIR GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme von Leistungsbestandteilen mit werkvertraglichem Charakter sowie die Übergabe der Mietsache und die Überlassung der Vertragssoftware im Zusammenhang mit den Messe-Leistungen, spätestens mit Beginn der Nutzung der Messe-Leistungen seitens des Kunden, als erfolgt.
4.2 Bei Warenverkäufen durch die XFAIR GmbH gilt für Übergabe und Gefahrübergang:
4.2.1 Holt der Kunde verkaufte Ware in den Räumlichkeiten der XFAIR GmbH oder an einem anderen von ihr bezeichneten Ort (Lager, verbundenes Unternehmen) ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
4.2.2 Der Versand verkaufter Ware an den vom Kunden festgelegten Bestimmungsort erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Den Kunden trifft die Verpflichtung eine korrekte Lieferadresse anzugeben, an die eine Auslieferung möglich ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht von der XFAIR GmbH auf den Kunden über, sobald die Ware an das Logistikunternehmen übergeben wird. Die Ware wird von der XFAIR GmbH grundsätzlich über den gesamten Warenwert versichert, es sei denn der Kunde widerspricht der Transportversicherung rechtzeitig vor Übergabe der Ware an das Transportunternehmen. Die für den Transport anfallenden Kosten einschließlich der Versicherung trägt der Kunde gem. Ziffer 5.4. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer müssen der XFAIR GmbH Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunter¬nehmens sofort nach Anlieferung der Sendungen vom Kunden gemel¬det werden.
4.3 Die XFAIR GmbH ist berechtigt, innerhalb der vereinbarten Leistungsfristen Teilleistungen und/oder Teillieferungen und entsprechende Teilberechnungen vorzunehmen. Für die anfallenden Versandkosten gilt Ziffer 5.6.
4.4 Von der XFAIR GmbH in Aussicht gestellte Leistungszeiten/-termine für Messe-Leistungen und Warenverkäufe (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine feste Lieferfrist oder ein fester Leistungstermin zugesagt oder vereinbart worden oder bei Messe-Leistungen ergibt sich der späteste Leistungszeitpunkt aufgrund des feststehenden Veranstaltungstermins.
4.5 Leistungsfristen und -termine gelten in allen Fällen, in denen die XFAIR GmbH ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen und die rechtzeitige Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat, stets vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der XFAIR GmbH die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Krankheit, Pandemien, Epidemien, auch wenn sie bei Lieferanten der XFAIR GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die XFAIR GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten (Behinderungen). Sie berechtigen die XFAIR GmbH, Lieferungen und/oder Leistungen im Umfang der Auswirkung der Behinderung während deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Außerdem ist die XFAIR GmbH berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.7 Dauert die Behinderung im Sinne von Ziffer 4.6 länger als drei Monate ab dem von der XFAIR GmbH verbindlich zugesagten Versendungs- und/oder Leistungszeitpunkt, ist auch der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Bei Messe-Leistungen ist der Kunde früher zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles berechtigt, soweit dem Kunden ein Zuwarten, insbesondere wegen eines feststehenden Veranstaltungstermins oder wegen des Ausfalls oder der Verschiebung der Veranstaltung, unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien, nicht zugemutet werden kann. Verlängert sich behinderungsbedingt die Leistungszeit oder wird die XFAIR GmbH von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die XFAIR GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich über die Behinderung benachrichtigt.
4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die XFAIR GmbH berechtigt, die Leistungsfrist angemessen zu verlängern und/oder den dadurch entstehenden Schaden, z.B. durch Verzögerung, Unterbrechung und/oder zusätzlichen Aufwand entstehende Mehrkosten, zu berechnen. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehören insbesondere: eine zutreffende E-Mail-Adresse anzugeben und diese für die Zustellung von E-Mails bereit zu halten, die korrekte Liefer-/Leistungsadresse und/oder den Messestandort anzugeben, die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, die Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Informationen, einschließlich auftragsnotwendiger Planungsunterlagen und Erteilung von Freigaben oder Genehmigungen durch den Kunden, die rechtzeitige und uneingeschränkte Gewährleistung des Zugangs zum Messestandort und die Bereitstellung der technischen Grundanschlüsse bzw. Leitungsnetze am Messestandort.
5 Preise
5.1 Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Wird kein Preis ausdrücklich vereinbart, so gilt die aktuelle Preisliste der XFAIR GmbH. Es wird grundsätzlich kein Rabatt gewährt, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist. Die aktuelle Preisliste ist jederzeit auf Anfrage erhältlich. Druckfehler, Preisänderungen, Irrtümer bleiben vorbehalten.
5.2 Falls ein Preis nicht als fest (d.h. unveränderlich) vereinbart ist und die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Vertragsabschluss vereinbart ist, ist die XFAIR GmbH berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistung von ihr allgemein am Markt geltend gemachten Preise (Marktpreis) zu berechnen. Die zum Leistungszeitpunkt aktuelle Preisliste der XFAIR GmbH gilt als Marktpreis im vorstehenden Sinne.
5.3 Die XFAIR GmbH behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen anzupassen falls unvorhersehbare Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Devisenschwankungen, Liefer- oder Materialpreisänderungen, eintreten.
5.4 Alle Preisangaben von Warenlieferungen und Messe-Leistungen verstehen sich bei Fehlen abweichender Vereinbarungen, zuzüglich Verpackung, Transport, Transportversicherung und sonstige Versicherungen, sowie stets zuzüglich der aufgrund der Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die aufgrund der Leistung nach gesetzlichen Vorschriften anfallende Umsatzsteuer wird stets zusätzlich berechnet.
5.5 Die Leistungen der XFAIR GmbH unterliegen der Umsatzsteuer. Der Kunde ist verpflichtet zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten. Soweit nach den steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, hat der Kunde alle Nachweise zu erbringen oder Auskünfte zu erteilen, die aufgrund der umsatzsteuerlichen Vorschriften notwendig sind, damit die XFAIR GmbH gegenüber den zuständigen Finanzbehörden die Nachweise in der geforderten Form sicher führen kann. Fehlen diese Nachweise und Angaben oder werden sie nicht rechtzeitig erbracht, behält sich die XFAIR GmbH die Nichtleistung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Erbringt der Kunde die Nachweise und Angaben nicht oder nicht rechtzeitig, ist die XFAIR GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Soweit der spätere Nachweis möglich ist, hat die XFAIR GmbH eine angemessene Frist zur Erbringung der Nachweise oder Auskünfte zu setzen. Der Schadensersatz beläuft sich auf die Höhe der von XFAIR GmbH gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere ein Zinsschaden oder der Rechtsverfolgung gegenüber den Finanzbehörden, bleibt vorbehalten.
5.6 Bei Teillieferungen im Zusammenhang mit Warenverkäufen, die durch die XFAIR GmbH veranlasst oder angeboten werden, erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei speziellen Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung, werden die aufgrund von Teillieferungen zusätzlich anfallenden Versandkosten gegenüber dem Kunden zusätzlich berechnet.
5.7 Soweit für Messe-Leistungen erforderlich, werden Versorgungsanschlüsse, insbesondere für Strom, Computernetzwerke oder Internet vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
6 Zahlungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2 XFAIR GmbH ist berechtigt, auf die vom Kunden für Messe-Leistungen geschuldete Vergütung eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung sowie Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit es nicht anders vereinbart ist, wird mit der Auftragserteilung 50% des Auftragspreises zur Zahlung fällig.
6.3 Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar auf das von der XFAIR GmbH in der Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen.
6.4 Leistet der Kunde Zahlungen, ohne auf dem Überweisungsträger die betreffende Rechnungs- und Kundennummer anzugeben und bei Zahlung von mehreren Rechnungen auch die Höhe der einzelnen Rechnungsbeträge, so ist die XFAIR GmbH berechtigt, den eingegangenen Betrag gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB auf die offenen Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
6.5 Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.
6.6 Schecks werden von der XFAIR GmbH nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.
6.7 Bei Zahlungsverzug ist die XFAIR GmbH berechtigt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
6.8 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten oder von der XFAIR GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7 Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
8 Pflichten des Kunden bei Messe-Leistungen
8.1 Ab der Übergabe der Mietsache im Zusammenhang mit den Messe-Leistungen gem. Ziffer 4.1 ist der Kunde verpflichtet,
8.1.1 die Mietsache im Sinne dieser AGB, nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanleitung einzusetzen, sie ordnungsgemäß unter größtmöglicher Schonung zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen,
8.1.2 die Mietsache bei Einsatz von Personal des Kunden nur durch zuverlässige sowie vom Kunden ausreichend unterwiesene und/oder von der XFAIR GmbH geschulte Personen nutzen zu lassen;
8.1.3 seine Obhutspflichten einzuhalten, insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Zerstörung, Diebstahl, sowie sonstige unerlaubte Handlungen Dritter zu treffen, dies unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Gefahren der Umgebung des vereinbarten Einsatzortes. Die Obhutspflicht dauert bis zur Rückgabe der Mietsache an die XFAIR GmbH. Die XFAIR GmbH ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen, vom Kunden die Zahlung einer Kaution in angemessener Höhe und/oder den Abschluss einer Versicherung gegen die vorstehenden Risiken zu verlangen und/oder selbst eine Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.
8.1.4 gegenüber der XFAIR GmbH den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache auf Verlangen nachzuweisen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf stets der Zustimmung der XFAIR GmbH in Textform.
8.2 Der Kunde darf die Mietsache ohne Erlaubnis der XFAIR GmbH in Textform weder weitervermieten noch an Dritte in anderer Weise zur Nutzung überlassen.
8.3 Etwaige Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.
8.4 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, die XFAIR GmbH unverzüglich über Zeitpunkt, Art, Ort der Pfändung sowie den Dritten, der das Pfandrecht beansprucht, zu unterrichten und den Dritten über die Eigentumsverhältnisse und das bestehende Vertragsverhältnis zur XFAIR GmbH in Kenntnis zu setzen.
8.5 Die Mitwirkungspflichten des Kunden gem. Ziffer 4.8 bleiben unberührt.
9 Ende der Messe-Leistungen, Rückgabe der Mietsache
9.1 Der Kunde wird bei Beendigung der vereinbarten Überlassungsdauer, spätestens aber zum Ende der Messe-Leistungen, die jeweilige Mietsache nebst allem Zubehör und Unterlagen vollständig, gereinigt und frei von ihm verschuldeten Schäden auf Kosten des Kunden an die XFAIR GmbH zurückgeben. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht, nicht vollständig oder nicht in dem zuvor beschriebenen Zustand, ist die XFAIR GmbH berechtigt, den geschuldeten Rückgabezustand auf Kosten des Kunden wiederherzustellen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
9.2 Bei Abholung durch die XFAIR GmbH oder einem von der XFAIR GmbH beauftragten Dritten am Einsatzort ist die Mietsache vom Kunden zu der vereinbarten Zeit, in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden seitens der XFAIR GmbH Wartezeiten oder Aufwendungen zur Herstellung der Transportfähigkeit gesondert auf Nachweis berechnet.
9.3 Kann die Rückgabe auf Grund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so steht der XFAIR GmbH für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung zu. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt seitens der XFAIR GmbH unberührt.
10 Eigentum bei Messe-Leistungen / Eigentumsvorbehalt bei Warenverkäufen
10.1 Es wird klargestellt, dass aufgrund von Messe-Leistungen kein Anspruch des Kunden auf Eigentumsübertragung an der Mietsache begründet wird.
10.2 Bei Warenverkäufen gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt:
10.2.1 Alle von der XFAIR GmbH zum Zweck von Warenverkäufen gelieferten Waren bleiben in deren Eigentum bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über die gelieferte Ware bezahlt hat. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Gegenüber Kaufleuten besteht der Eigentumsvorbehalt bis sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden erfüllt sind.
10.2.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln. Beschädigungen oder das Abhandenkommen der Ware sind vom Kunden unverzüglich anzuzeigen.
10.2.3 Zugriffe Dritter auf die in im Eigentum der XFAIR GmbH oder im Miteigentum stehenden Waren sind vom Kunden unverzüglich aufzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Kunde.
10.2.4 Die XFAIR GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
11 Gewährleistung, Garantie bei Warenverkäufen
Bei Warenverkäufen gelten die nachfolgenden Regelungen zu Gewährleistung und Garantie:
11.1 Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrübergang und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich im Folgenden nichts Abweichendes ergibt. Die XFAIR GmbH gibt keine Garantien.
11.2 Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Mangel begründet für Unternehmer grundsätzlich keine Mängelansprüche. Die XFAIR GmbH übernimmt außerdem keine Gewähr für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch unsachgemäße Reparaturversuche seitens des Kunden entstanden sind.
11.3 Offensichtliche Mängel der Ware müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware, in Textform angezeigt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung, spätestens aber 12 Monate nach Eingang der Ware anzuzeigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt.
11.4 Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.
11.5 Bei Bestehen von Gewährleistungsansprüchen, hat die XFAIR GmbH die Wahl, durch Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nachlieferung). Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der XFAIR GmbH in deren Geschäftsräumen, bei Dritten oder am Sitz des Kunden.
11.6 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder den Preis angemessen herabzusetzen (Minderung).
11.7 Abwicklung von Fremdgarantien (Herstellergarantien):
Herstellergarantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für die XFAIR GmbH keinerlei Verpflichtungen. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transports zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgeräts. Die XFAIR GmbH ist ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeit im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrags des Kunden, der kostenpflichtig ist.
11.8 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen der XFAIR GmbH in dieser Ziffer 11 beziehen sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für diese Ansprüche gilt Ziffer 12.
12 Gewährleistung bei Messe-Leistungen
12.1 Die Gewährleistungspflicht der XFAIR GmbH für Sach- und Rechtsmängel von Messe-Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit diese für einzelne Leistungsbestandteile Anwendung finden, d.h. insbesondere für Leistungsbestandteile der Messe-Leistungen mit werkvertraglichen Charakter gemäß den §§ 631 ff. BGB und mit mietvertraglichem Charakter gemäß den §§ 535 ff. BGB, jedoch nur, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes zu gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist
12.2 Die XFAIR GmbH gibt im Zusammenhang mit Messe-Leistungen keine Garantien.
12.3 Die Gewährleistungspflicht der XFAIR GmbH ist ausgeschlossen, soweit auf die Messe-Leistungen gesetzliche mietvertragliche Regelungen Anwendung finden und
12.3.1 es sich um einen anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 a Absatz 1 BGB handelt, den XFAIR GmbH nicht zu vertreten hat;
12.3.2 es sich um einen Mangel handelt, der nach Gebrauchsüberlassung der Mietsache entsteht und vom Kunden zu vertreten ist. Es wird vermutet, dass der Kunde einen Sachmangel an einer Mietsache zu vertreten hat, wenn er oder eine Person, deren Handeln er sich zurechnen lassen muss, gegen eine Sorgfaltspflicht gem. Ziffer 8.1 verstoßen hat. Der Beweis dafür, dass der Sachmangel nicht auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruht, obliegt dem Kunden.
12.4 Soweit Leistungsbestandteile der Messe-Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, müssen vom Kunden offensichtliche Mängel der Messe-Leistungen unverzüglich bei dem Übergabe- und Abnahmetermin gem. Ziffer 4.1 angezeigt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung anzuzeigen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gelten die Messe-Leistungen als genehmigt.
12.5 Soweit die XFAIR GmbH Mängel nicht arglistig verschwiegen hat, richtet sich die Haftung der die XFAIR GmbH auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.
12.6 Eine Abtretung der dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
13 Haftungsbeschränkung
13.1 Die XFAIR GmbH haftet vorbehaltlich der folgenden Klauseln nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber hinaus ist die Haftung der XFAIR GmbH ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gemäß dieser Ziffer erfasst insbesondere auch Schäden des Kunden, die nicht am Leistungsgegenstand unmittelbar entstanden sind, wie Schäden aus entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
13.2 Die vorangegangene Begrenzung der Haftung gilt nicht
13.2.1 für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet die XFAIR GmbH vielmehr für jeden von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden.
13.2.2 für bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von der XFAIR GmbH oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, selbst wenn der XFAIR GmbH lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.3 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, die XFAIR GmbH unverzüglich und in Textform von solchen Ansprüchen zu benachrichtigen.
14 Geheimhaltung
14.1 Der Kunde verpflichtet sich, über alle Unterlagen, z.B. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen, die die XFAIR GmbH dem Kunden zur Anbahnung und Durchführung des Vertragsverhältnisses übermittelt hat, sowie über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Kunden im Rahmen oder aus Anlass des Vertragsverhältnisses mit der XFAIR GmbH zur Kenntnis gelangen (insgesamt als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet), Stillschweigen zu bewahren (Vertraulichkeitspflicht).
14.2 Der Kunde wird die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
14.3 Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur im notwendigen Umfang und nur an solche Mitarbeiter oder Unternehmer weitergeben, die zulässigerweise mit den Messe-Leistungen und/oder dem Einkauf der Liefergegenstände für den Kunden betraut sind (berechtigte Personen). Sämtliche berechtigte Personen wird der Kunde ebenfalls zur Vertraulichkeit gemäß dieser Vereinbarung in Textform verpflichten. Auf Verlangen der XFAIR GmbH hat der Kunde die entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarungen vorzulegen. Gegenüber anderen als den berechtigten Personen dürfen vertrauliche Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung der XFAIR GmbH in Textform dagegen nicht zugänglich gemacht werden.
14.4 Die Vertraulichkeitspflicht ist nicht auf solche Informationen anwendbar, die der Kunde in gesetzlich zulässiger Weise von dritter Seite erhalten hat, die offenkundig sind oder für die gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen. Hält sich der Kunde derart für verpflichtet, wird er die XFAIR GmbH, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung in Textform benachrichtigen, damit diese die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. In dieser Benachrichtigung wird der Kunde der XFAIR GmbH in geeigneter Form mitteilen, beispielsweise gemäß dem Gutachten eines Rechtsberaters in Textform, welche vertraulichen Informationen weitergeleitet werden müssen. Der Kunde wird nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, der offengelegt werden muss. Der Kunde trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Vertraulichkeitspflicht.
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kaufrecht
15.1 Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der XFAIR GmbH ist der Sitz der Gesellschaft soweit nicht in diesen AGB oder durch gesonderte schriftliche Vereinbarung etwas anderes festgelegt wurde.
15.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat, ist der Geschäftssitz der XFAIR GmbH alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.